Steuervorteil für Privatgärten

Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, wird seit dem 01.01.2006 ein zusätzlicher Steuervorteil, der zum 01.01.2009 auf 20 % von maximal 6.000,00 € – also auf maximal 1.200,00 € verbessert wurde, gewährt.

Sie können in einem Auftrag sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerksleistungen abarbeiten lassen. Die Arbeitskosten sollten jedoch getrennt (haushaltsnahe Dienstleistung und handwerkliche Tätigkeit) ausgewiesen werden.

Sichere Bäume

Ein wichtiger und häufiger Grund für Baumpflegemaßnahmen liegt in der Verkehrssicherungspflicht. Diese begründet sich auf der Forderung des Grundgesetzes “Schäden abzuhalten”.

Danach ist jeder Baumbesitzer oder der dafür Verantwortliche – Privatpersonen ebenso wie z. B. Dienststellen von Kommunen – in der Pflicht, durch Bäume verursachte Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. Kommt er dieser nicht oder nur ungenügend nach, können nach BGB § 823 Haftungsansprüche auf ihn zukommen. Um diese abzuwenden, ist eine regelmäßige fachkundige Überprüfung der Bäume durch einen Fachbetrieb unabdingbar.

Hinweise hierzu enthält die „Baumkontrollrichtlinie“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn.

Jeder Baumpfleger (fortgebildete Fachleute aus den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus) haftet für seine Arbeit und die Verkehrssicherheit des von ihm bearbeiteten Baumes (Hinweispflicht) im Rahmen seiner Ausführung.

Nachbarschaftsrecht

Aufschluss darüber, welche nachbarlichen Belästigungen von wem zu dulden sind, geben die Regeln des Nachbarrechts. Solche Regelungen können beispielsweise Einfriedungen, Pflanzabstände sowie Bodenerhöhungen betreffen.

Das Nachbarrecht verfolgt den Zweck, im Nachbarschaftsverhältnis auftretende Konflikte in einer sozialverträglichen Einigung zu lösen. Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn regeln, finden sich an mehreren Stellen. Grundlegend sind aber die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 903 bis §§ 924). Daneben finden sich ergänzende Regelungen in diversen Gesetzen, insbesondere in den Nachbarrechtsgesetzen und Bauordnungen der Länder und Kommunen.

Gesetz zum Heckenschnitt

Hecken dürfen nur im Winter erheblich gestutzt werden.

Hecken gehören zu den interessanten Elementen, um einen Garten zu gliedern und zu gestalten. Als Sichtschutz sind sie nicht nur an der Grundstücksgrenze beliebt, sondern auch, um auf größeren Flächen lauschige Plätze zu schaffen. Allerdings verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Eine starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich.

Schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt

Vögel bauen ihre Nester gern in dichten Hecken.
Die Vorschrift dient dem Vogelschutz, denn die Tiere suchen im Frühjahr nach Brutplätzen. In Hecken und Gebüschen finden sie geeignete Stellen, um Nester zu bauen. Gartenfreunde sollten darauf auch Rücksicht nehmen, wenn sie ihre Büsche mit einem "schonenden Form- und Pflegeschnitt" bearbeiten wollen, den das Gesetz ausdrücklich ganzjährig erlaubt. Bevor man die Schere ansetzt, sollte man also vorsichtig prüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat und den Schnitt in diesem Fall um einige Wochen verschieben. Besonders in immergrünen Pflanzen wie Koniferen fallen Nester auf den ersten Blick kaum auf.

Für Bäume gelten andere Regeln. Ab einer bestimmten Größe dürfen sie in vielen Gemeinden ganzjährig nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden.